Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, soweit wir der Leistungserbringer sind. Der Besteller erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Die Entgegennahme der Lieferung gilt in jedem Falle als Anerkenntnis der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind; das gilt auch für den durch Vertreter abgeschlossene Verkäufe. Ergänzungen, Abänderungen, mündliche Nebenarbeiten oder Zusagen von Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist oder sich aus der Art des Geschäfts zwingend anderes ergibt, ist der Besteller nicht zur Nutzung solcher Unterlagen berechtigt. Solche Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Vornahme von Konstruktionsänderungen, die den wesentlichen Charakter der Ware unberührt lassen, behalten wir uns – sofern keine Lieferung ausdrücklich nach Zeichnung oder Angaben des Bestellers erfolgt – vor.
III. Preise
Unsere Preise gelten – sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart – ab Werk ausschließlich Verpackung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Vereinbarte Preise sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich fest vereinbart sind. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Datum der Auftragsbestätigung). Ändern sich bis zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Kostenfaktoren, z. B. maßgebende Tariflöhne oder die Materialpreise, so können wir die Preise bis zum Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen.
Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
Die Kosten für Verpackung und Porto gehen zu Lasten des Bestellers, die Berechnung erfolgt zu Selbstkosten.
IV. Lieferfristen
Wir sind bemüht, Termine und Fristen einzuhalten; sie sind jedoch unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Käufer etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat, sowie alle technischen und sonstigen Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
Soweit wir selbst in Verzug geraten, kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachricht zurücktreten.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich, ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen usw.
Eintretende Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der oben angeführten Umstände unmöglich, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen befreit.
Der Abnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Besteller seine Vertragspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sowie Erklärungen Dritte, insbesondere Behörden, nicht rechtzeitig eingehen.
Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen.
V. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
Bei Sonderanfertigungen oder Zeichnungsteilen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit Ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Auslieferung bzw. des Versandes geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges erfolgt, sofern besondere Weisungen nicht vorliegen, nach bestem Ermessen. Eine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung wird nicht übernommen.
Für Lieferungen unter einem Wert von 50,- Euro behalten wir uns vor, einen Bearbeitungszuschlag in Rechnung zu stellen.
VI. Zahlung
Zahlungen sind nur an uns zu leisten, Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
Zahlungen sind – sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart – in deutscher Währung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug etwaiger Nebenkosten zu leisten. Ab Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Basiszinssatz berechnet. Für Rechnungen unter 50,- Euro ist ein Skontobetrag nicht möglich.
Der Käufer ist verpflichtet, die Rechnungen für die darin angegebenen Waren jeweils innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist und auf das angegebene Konto zu bezahlen, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung anderes ergibt.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Eine Verpflichtung zur Hereinnahme besteht nicht. Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsdatums an zu Lasten des Abnehmers und sind sofort zahlbar. Bei der Abnahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt.
Werden vor oder bei Ausführung des Auftrages Umstände bekannt, die uns berechtigen, an der Kreditfähigkeit des Bestellers Zweifel zu haben, oder gerät der Besteller in Zahlungsrückstand, so können wir sämtliche Forderungen – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fälligstellen. Wir sind auch dann berechtigt, sofern der Besteller in angemessener Frist keine ausreichenden Sicherheiten bietet, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weigert sich der Besteller endgültig, den Vertrag zu erfüllen, so sind wir berechtigt, wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
Außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen kann der Besteller weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Reparatur- und Ersatzteilrechnungen werden aus organisatorischen Gründen per Nachnahme eingezogen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftiger entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware und der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
Der Besteller tritt seine aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware Dritten gegenüber entstehenden Forderungen vor allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner und bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der Einziehung der Forderung schon jetzt sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen; dies geschieht nur treuhänderisch und auf unsere Rechnung. Die eingezogenen Erlöse stehen daher uns zu und sind an uns abzuliefern.
Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und die zur Geltungsmachung unserer Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben.
Der Besteller hat uns den Zugriff oder jede Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Invention zu unterstützen.
Die Kosten alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherung unseres Eigentums trägt der Besteller.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, der Besteller zur Aussonderung und Herausgabe der Waren verpflichtet. Allein das Verlangen nach Herausgabe des von uns vorbehaltenen Eigentums stellt noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
Wenn der Verwertungswert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
VIII. Mängelhaftung
Ist der Lieferantengegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. § 377 HGB findet auf sämtliche von uns geschuldete Leistungen mit der Maßgabe Anwendung, dass uns erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Entgegennahme der Ware - schriftlich mitzuteilen sind.
Für Ersatzlieferung und Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Minderungs- und Rücktrittsrechte stehen dem Besteller erst zu, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt; § 323 BGB bleibt unberührt. Mit der zweiten fruchtlosen Nacherfüllung ist von einem Fehlschlagen auszugehen.
Für wesentliche Fremderzeugnisse können wir nach unserer Wahl Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, abtreten oder Gewähr gemäß Ziffer VIII leisten. Im Falle der Abtretung haften wir lediglich subsidiär; der Besteller muss dann zunächst den Lieferer in Anspruch nehmen.
Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, und dgl.) ergeben. Branchenübliche, geringfügige sowie technisch bedingte (insbesondere farbliche) Abweichungen bzw. technische Änderungen gegenüber Mustern, die den wesentlichen Charakter der Ware unberührt lassen, können nicht beanstandet werden.
Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers entfällt, wenn er eigenmächtig nicht sachgemäße Aus- und Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat, ohne uns für die nach unserem billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben zu haben und dadurch eine Mängelbeseitigung oder die Feststellung der Mängelursache erschwert hat.
Für unsere Ersatzteile oder Ausbesserungen wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand.
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Ansprüche auf Entschädigung für entgangenen Gewinn und Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
IX. Rücksendungen
Retouren werden nur nach vorheriger Absprache und unserer ausdrücklichen Zustimmung angenommen und die Gutschrift erfolgt sodann abzüglich 10 % Bearbeitungsgebühr.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Heidersdorf.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Marienberg. Wir haben jedoch das Recht, am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen.
XI. Verbindlichkeit der Verträge, Datenschutz
Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.
Es wird bekanntgegeben, dass wir Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern.
Stand: März 2007